Finanzielle Leistungen und Versicherungen Achtung, öffnet in einem neuen Fenster. PDFDruckenE-Mail

Wir beraten Sie auch zu den finanziellen Leistungen, die Ihnen und dem Pflegekind zustehen.

Pflegeeltern erhalten unabhängig von der Höhe ihres Einkommens monatlich

  • eine Pauschale für den Lebensunterhalt des Kindes
  • eine Abgeltung der Erziehungsleistung und
  • einen pauschalen Festbetrag für weitere Leistungen

Pauschale für den Lebensunterhalt des Kindes Achtung, öffnet in einem neuen Fenster. PDFDruckenE-Mail

Die Pauschale für den Lebensunterhalt des Kindes erhalten Sie für Aufwendungen wie Nahrung, Kleidung, Miete, Strom, Heizung, Schulmaterialien, Taschengeld, Spielzeug usw. Die Pauschale richtet sich nach dem jeweiligen Alter des Kindes. Weiteres dazu finden Sie in der AV Vollzeitpflege.

Abgeltung der Erziehungsleistung Achtung, öffnet in einem neuen Fenster. PDFDruckenE-Mail

Die Abgeltung der Erziehungsleistung erhalten Sie für Ihre pädagogische Arbeit. Bei befristeter Vollzeitpflege bzw. Vollzeitpflege mit erweitertem Förderbedarf erhöht sich die Abgeltung der Erziehungsleistung. Weiteres dazu finden Sie in der AV Vollzeitpflege.

Weitere finanzielle Leistungen Achtung, öffnet in einem neuen Fenster. PDFDruckenE-Mail

Über die Pauschale zum Lebensunterhalt hinaus werden bei Vollzeitpflege Beihilfen gewährt. Die regelmäßigen Beihilfen umfassen die Leistungen für sonstige persönliche Ausstattung, Schulfahrten, Reisekostenzuschuss und Weihnachtsbeihilfe. Weiteres dazu finden Sie in der AV Vollzeitpflege.

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit sonstige Beihilfen wie Erstausstattung, Mobiliar, Einschulung, Taufe, Konfirmation, Jugendweihe, Fahrrad, Fahrradkindersitz, Autokindersitz und Verselbständigungspauschale erhalten zu können. Diese Beihilfen müssen immer im Einzelfall beim Jugendamt vorher beantragt werden. Weiteres dazu finden Sie in der AV Vollzeitpflege.

Kindergeld Achtung, öffnet in einem neuen Fenster. PDFDruckenE-Mail

Lebt Ihr Pflegekind dauerhaft bei Ihnen im Haushalt, haben Sie Anspruch auf Kindergeld. Das Kindergeld wird anteilig auf das Pflegegeld angerechnet. Wenn Ihr Pflegekind auf Dauer bei Ihnen lebt, kann es auch auf der Lohnsteuerkarte berücksichtigt werden. Das müssen Sie bis zum 30.11. des laufenden Jahres bei Ihrem Finanzamt eintragen lassen.

Zuschuss für Renten- und Unfallversicherung Achtung, öffnet in einem neuen Fenster. PDFDruckenE-Mail

Auf Antrag beim zuständigen Jugendamt werden Ihnen Beiträge zu einer Unfallversicherung und die Hälfte der nachgewiesenen Aufwendungen zu einer angemessenen Altersvorsorge erstattet.

Elternzeit Achtung, öffnet in einem neuen Fenster. PDFDruckenE-Mail

Sie haben als Pflegeeltern auch Anspruch auf Elternzeit. Sie können diese ab dem Zeitpunkt der Aufnahme des Pflegekindes bis zu drei Jahren in Anspruch nehmen, längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes. Bundeselterngeld erhalten Sie als Pflegeeltern jedoch nicht (Mehr dazu beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zum Stichwort: Elternzeit)

Krankenversicherung Achtung, öffnet in einem neuen Fenster. PDFDruckenE-Mail

Pflegekinder sind entweder über ihre eigenen Eltern krankenversichert oder sie können in der Familienversicherung der gesetzlichen Krankenversicherung ihrer Pflegeeltern mitversichert werden.

Haftpflichtversicherung Achtung, öffnet in einem neuen Fenster. PDFDruckenE-Mail

Pflegekinder sind in der Familienhaftpflichtversicherung der Pflegeeltern eingeschlossen. Hierbei handelt es sich um Ansprüche Dritter, jedoch nicht die Ansprüche von Pflegekindern gegenüber ihren Pflegeeltern und umgekehrt.

Weitere Informationen Achtung, öffnet in einem neuen Fenster. PDFDruckenE-Mail

Weitere Informationen zur Vollzeitpflege finden Sie auf den Seiten der für Jugend zuständigen Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung.