Lebt Ihr Pflegekind dauerhaft bei Ihnen im Haushalt, haben Sie Anspruch auf Kindergeld. Das Kindergeld wird anteilig auf das Pflegegeld angerechnet. Wenn Ihr Pflegekind auf Dauer bei Ihnen lebt, kann es auch auf der Lohnsteuerkarte berücksichtigt werden. Das müssen Sie bis zum 30.11. des laufenden Jahres bei Ihrem Finanzamt eintragen lassen.