Es gibt unterschiedliche Pflegestellen nach § 33 SGB VIII. Pflegekinder können auf Dauer betreut werden oder für einen befristeten Zeitraum. Deshalb unterscheidet man die befristete Vollzeitpflege und die allgemeine Vollzeitpflege, die auch manchmal Dauerpflege genannt wird. Es gibt auch die Verwandtenpflege und die Pflege mit erweitertem Förderbedarf. Es gibt also unterschiedliche Pflegestellen für die unterschiedlichen Lebenslagen von Pflegekindern. Für jedes Pflegekind schließt das Jugendamt einen Pflegevertrag mit der Pflegeperson bzw. den Pflegeeltern ab. Pflegeeltern können bis zu drei Pflegekinder in Ihren Haushalt aufnehmen, in Ausnahmefällen auch mehr (Geschwister).
Mehr zu den unterschiedlichen Formen von Pflegestellen finden Sie in einem PDF-Dokument der Senatsveraltung für Jugend:
»In Berlin gibt es für unterschiedliche Bedürfnisse und Probleme verschiedene Hilfeformen
.«